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Einheitliches Patentgericht: Verfügungen reichen über das UPC-Gebiet hinaus

Seit dem Urteil des EuGH vom 25. Februar 2025 (C-339/22, BSH Hausgeräte/Electrolux) können Gerichte am Wohnsitz des Beklagten grundsätzlich auch über die Verletzung ausländischer Patente entscheiden – selbst wenn der Beklagte deren Wirksamkeit bestreitet. Das Einheitliche Patentgericht (UPC) setzt diese „Long-Arm“-Zuständigkeit inzwischen konsequent um.

Jüngstes Beispiel: Die Lokalkammer Hamburg hat am 14. August 2025 (Dyson/Dreame) einstweilige Maßnahmen erlassen, die neben den UPC-Mitgliedstaaten auch Spanien erfassen – einen Staat, der dem UPC-System nicht angehört. Zuvor hatten bereits die Lokalkammern Paris und Mailand ihre Zuständigkeit für nationale Teile europäischer Patente außerhalb des UPC-Gebiets bejaht.

Was bedeutet das für Patentinhaber und Wettbewerber?

  • Patentinhaber können europaweite Verletzungen gebündelt in einem Verfahren verfolgen.
  • Unternehmen mit Sitz in einem UPC-Staat müssen mit Verfahren rechnen, die auch ihre Aktivitäten etwa in Spanien, Polen oder dem Vereinigten Königreich betreffen.
  • Freedom-to-Operate-Analysen sollten künftig alle Validierungsstaaten in den Blick nehmen.

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