Compliance – horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte, Hannover/ München
Compliance bedeutet zunächst nur, dass die jeweils geltenden rechtlichen Regeln sowie anerkannte gesellschaftliche Werte und Normen bei allem unternehmerischen Handeln stets eingehalten werden.
Angesichts der hohen Regelungsdichte für Unternehmen und Unternehmer, grenzüberschreitender Aktivitäten, zunehmender Regulierung – etwa durch die DSGVO, das Hinweisgeberschutzgesetz, die Geldwäsche-Vorschriften, das Lieferkettenrecht oder die europäische KI-Verordnung – und insbesondere der persönlichen Haftung der Leitungsorgane muss heute jedes Unternehmen ein angemessenes Compliance-Management betreiben.
Dabei sind die risikobehafteten Bereiche in jedem Unternehmensbereich zu identifizieren und anschließend Maßnahmen zur Haftungsreduzierung für das Unternehmen und zur Haftungsvermeidung zugunsten der Leitungsorgane (insbesondere Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat) umzusetzen.
Compliance-Management und externer Compliance Officer
Unsere gesellschaftsrechtliche Praxis berät Sie nicht nur, sondern unterstützt Sie auch bei der Umsetzung Ihres Compliance-Management-Systems (CMS) und stellt bei Bedarf einen externen Compliance Officer. Nach der Identifizierung der Risiken entwickeln wir die rechtlichen Maßnahmen eines CMS individuell für Ihr Unternehmen und richten beispielsweise auch eine interne Meldestelle (Hinweisgebersystem) ein. Auf Wunsch begleiten wir eine Prüfung nach dem Prüfungsstandard IDW PS 980 oder eine Zertifizierung nach ISO 37301 (Compliance-Managementsysteme) bzw. ISO 37001 (Anti-Korruption). Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum konkreten CMS ergänzen die rechtliche Beratung und sorgen dafür, dass die Umsetzung im Alltag funktioniert.
Die so geschaffene Compliance-Organisation wird durch Kontrollstufen in den Entscheidungsprozessen und in der gesamten Aufsichtsorganisation ergänzt.
Haftung der Leitungsorgane
Gemäß § 93 Abs. 2 AktG haften die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei einer Verletzung ihrer Organisations- und Überwachungspflichten persönlich; § 91 Abs. 3 AktG verpflichtet börsennotierte Gesellschaften ausdrücklich zu einem angemessenen und wirksamen internen Kontroll- und Risikomanagementsystem.
Für die Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich eine vergleichbare Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Unternehmen selbst können bei Pflichtverletzungen ihrer Leitungspersonen nach §§ 30, 130 OWiG mit Geldbußen von bis zu zehn Millionen Euro belegt werden; bei Kartellrechts- und Datenschutzverstößen drohen umsatzbezogene Bußgelder.
Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen im Streitfall die Beweislast dafür, dass sie ihre Pflichten erfüllt haben. Je nach Branche, Größe des Unternehmens sowie nationaler oder internationaler Ausrichtung steigen die Haftungsrisiken für das Unternehmen und – insbesondere – für die Leitungsorgane.
Hinweisgeberschutz
Seit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) müssen Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Wir unterstützen Sie bei Aufbau und Organisation der Meldestelle, bei Verfahrensregeln und Datenschutz und übernehmen auf Wunsch die Funktion einer externen Ombudsperson.
Compliance-Risiko und Compliance-Strategie
Die im Einzelfall für die Risiko-Identifizierung maßgeblichen Rechtsgebiete umfassen insbesondere:
- Gesellschaftsrecht
- Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht
- Kartellrecht
- Vergaberecht
- Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht
- Insolvenzrecht
- Datenschutzrecht und IT-Sicherheitsrecht (u. a. NIS-2)
- KI-Recht (KI-Verordnung der EU)
- Umwelt-, Klima- und Energierecht
- Arbeitsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Lebensmittel- und Arzneimittelrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
Eine sachkundige Organisation regelkonformen Verhaltens im Unternehmen und der Nachweis einer funktionierenden Compliance-Organisation sind insbesondere vorteilhaft für:
- die Minimierung der Haftungsrisiken des Unternehmens und der persönlichen Haftung der Leitungsorgane,
- den Zuschlag bei öffentlichen und privaten Aufträgen (Stichwort Selbstreinigung im Vergaberecht),
- Kreditwürdigkeit, Kreditvergabe und Kreditkonditionen,
- die Vermeidung von Straf- und Bußgeldverfahren,
- Unternehmenskäufe, Finanzierungsrunden und Börsengänge.
Unsere Leistungen im Überblick
- Aufbau, Prüfung und Optimierung von Compliance-Management-Systemen
- Externer Compliance Officer
- Compliance-Richtlinien, Verhaltenskodizes und Richtlinienmanagement
- Interne Untersuchungen (Internal Investigations)
- Compliance Due Diligence bei Unternehmenskäufen
- Beratung von Compliance-Abteilungen und Compliance-Gremien
- Umgang mit Compliance-Verstößen und Selbstreinigung
- Unternehmenssanktionen und Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG)
- Transparenzregister und wirtschaftlich Berechtigte
- Hinweisgebersysteme und externe Ombudsperson nach dem HinSchG
- Geldwäsche-Prävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
- Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) und Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Datenschutz-Compliance und Informationssicherheit (DSGVO, NIS-2)
- KI-Compliance nach der KI-Verordnung (AI Act)
- Standards ISO 37301 (Compliance-Managementsysteme) und ISO 37001 (Anti-Korruption), Prüfung nach IDW PS 980
- Compliance-Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter
Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner
- Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Julia Ziegeler, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
- Rechtsanwältin Anna Umberg, LL.M., M.A., Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz