Mit Beschluss vom 11. September 2025 (I ZB 6/25) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine bösgläubige Markenanmeldung präzisiert – ein häufiger Streitpunkt in Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren.
Die Leitsätze in der Praxis
- Bösgläubig handelt, wer eine Marke mit der Absicht anmeldet, Interessen Dritter zu schädigen oder Mitbewerber zu behindern – oder wer ein Ausschließlichkeitsrecht zu anderen Zwecken als der Herkunftskennzeichnung erlangen will.
- Dass der Anmeldung ein älteres Recht entgegensteht (relatives Schutzhindernis), begründet für sich genommen noch keine Bösgläubigkeit.
- Wer die Nichtigkeit wegen Bösgläubigkeit geltend macht, trägt grundsätzlich die Feststellungslast.
Für die Praxis heißt das: Wer gegen eine „gekaperte“ Marke vorgehen will, sollte Indizien für die Behinderungsabsicht frühzeitig sichern – etwa Korrespondenz, zeitliche Zusammenhänge oder fehlende Benutzungsabsicht. Daneben bleiben Widerspruch und Löschung wegen älterer Rechte die oft schnelleren Wege.
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