In diesem Fall vertritt Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. wieder einmal erfolgreich einen Markeninhaber, gegen dessen Marke Widerspruch erhoben wurde. Mit Beschluss vom 27. April 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Widerspruch zurückgewiesen, da mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keine berücksichtigungsfähigen Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke vorlagen.
Der Widersprechende wies nicht ordnungsgemäß nach, dass er seine Marke auch wirklich benutzt. Dies ist jedoch erforderlich, sonst erlöschen die Schutzrechte. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 28. Januar 2008 bestritten und dies mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 aufrechterhalten. Spannend ist dabei:
- Die Nichtbenutzungseinrede ist unzulässig, soweit sie auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 21. September 2007 abstellt, weil die Widerspruchsmarke zu diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre im Register eingetragen war (1. März 2005).
- Die Nichtbenutzungseinrede ist zulässig, soweit sie auf den Zeitpunkt ihrer Aufrechterhaltung im Dezember 2010 abstellt, weil die Widerspruchsmarke zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre im Register eingetragen war.
Der Widersprechende sollte nun eine rechtserhaltende Benutzung seiner Marke von April 2006 bis April 2011 glaubhaft machen und legte eine eidesstattliche Versicherung vom 16. August 2010 mit der Aussage vor, dass für sein Zeichen Umsätze erwirtschaftet wurden. Des Weiteren legte er Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Werbematerial, Produktabbildungen sowie Rechnungen vor. Die Markenstelle prüfte die vorgelegten Unterlagen – sie reichten nicht aus.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. erklärt dazu: „Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken, wobei die Erfordernisse einer Glaubhaftmachung insgesamt erfüllt sein müssen. In jedem Fall müssen anhand der vorgelegten Unterlagen die funktionsgemäße Form, der Zeitraum, der Umfang und die Art der Benutzung hinsichtlich der konkreten Waren/Dienstleistungen nachgewiesen werden. In der eidesstattlichen Versicherung sind die Umsätze pauschal für ‚Artikel‘ ausgewiesen. Eine Zuordnung einzelner Beträge zu einzelnen Waren oder Warengruppen ist nicht erfolgt. Die eingereichten Unterlagen können daher die Anforderungen an die Ernsthaftigkeit einer Benutzung nicht erfüllen, da aus der pauschalen Angabe von Umsätzen für eine größere Anzahl verschiedener Waren nicht ersichtlich ist, welcher Umsatzanteil auf welche Waren pro Jahr entfällt und ob für die einzelne Ware eine ernsthafte Benutzung vorliegt.“
Da es sich bei der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung um eine Obliegenheit des Widersprechenden handelt, muss sich dieser alle Mängel der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen. Das gilt auch für Angaben und Unterlagen, die zwar gewisse Ansatzpunkte für eine Benutzung der Marke enthalten, infolge ihrer Unbestimmtheit oder Lückenhaftigkeit aber noch Zweifel offenlassen, die ausschließlich zulasten des Widersprechenden gehen. Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel wiesen eine Reihe solcher Lücken und Unbestimmtheiten auf und konnten daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht begründen.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.