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„Bio“ als Stammsilbe für Marken

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 19. Mai 2008 den Widerspruch gegen die Marke „BiomeTI“ zurückgewiesen. Ein Projektzentrum für biomedizinische Technik hatte „BiomeTI“ als Marke angemeldet. Ein Arzneimittelhersteller legte Widerspruch ein, da er seine Produktpalette bereits seit über 20 Jahren mit der eingetragenen Marke „biomo“ bezeichnet. Er befürchtete eine Verwechslungsgefahr: Verbraucher könnten annehmen, dass die „BiomeTI“-Produkte aus seinem Hause stammen, da beide Marken mit „biom-“ beginnen.

Das Markenamt beurteilte die Verwechslungsgefahr hier vor allem nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hat sich eine Marke einen charakteristischen Namen gemacht, spricht man von starker Kennzeichnungskraft; ihr Inhaber kann dann einen entsprechenden Abstand jüngerer Marken verlangen.

Michael Horak, Rechtsanwalt der Inhaber von „BiomeTI“, beurteilte die Situation so: „Die das Leben und die Natur kennzeichnende Vorsilbe ‚Bio‘ (griechisch bios = Leben) ist allgemein bekannt. Sie wird in Wörtern wie Biodiesel, Biochemie oder Biogas verwendet. ‚Bio‘ ist also nicht charakteristisch für ‚biomo‘-Ware, die Kennzeichnungskraft insoweit zu schwach.“

Dadurch ändern sich die weiteren Bewertungsmaßstäbe: Erfahrungsgemäß wird der Wortanfang stärker beachtet; da die Vorsilbe „Bio“ jedoch verbraucht ist, richtet sich die Aufmerksamkeit auf die Endung. Beim Klang- und Sprechrhythmus zeigt sich, dass die unterschiedliche Vokalfolge unterschiedliche Klangfarben erzeugt: „io-e-i“ klingt hell, „io-o“ dunkel. Auch die Silbenzahl ist unterschiedlich – vier gegenüber drei –, was zu verschiedenen Schriftbildern und Wortlängen führt.

Das Markenamt entschied: „Somit fehlt es bereits hinsichtlich des klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindrucks an einer hinreichend großen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken.“ Weitere Berührungspunkte wurden ausgeschlossen; eine Verwechslungsgefahr besteht nicht.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.

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