Große Marken wie McDonald’s oder Coca-Cola beanspruchen einen enormen Abstand zu ihren Marken, kontrollieren den Markt nach möglichen Nachahmern und gehen beim kleinsten Verdacht mit scharfen Abmahnungen gegen Inhaber ähnlicher Marken vor – meist mit Erfolg. Nicht so in diesem Fall, in dem Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. einen Markeninhaber vertritt, der von einer großen deutschen Bausparkasse mit vier Backsteinen im Logo angegriffen wurde. Horaks Mandant ließ sich den Namen „Hausbaubewertung“ als Wort-/Bildmarke schützen, in der drei Backsteine abgebildet sind. Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 wies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den zulässigen Widerspruch aus der Bildmarke der Bausparkasse zurück.
Horak führte an, dass die Inhaberin der Vier-Steine-Marke ihre Marke nicht benutzt. Das muss sie aber, um ihr Schutzrecht zu erhalten. Die Vier-Steine-Marke war bereits 1992 eingetragen worden, und für die Benutzung wurde kein Nachweis vorgelegt. So punktete Horak, denn die Einrede der mangelnden Benutzung war statthaft.
Erforderlich ist nämlich grundsätzlich, dass der widersprechende Markeninhaber – hier die Inhaberin der Vier-Steine-Marke – die rechtserhaltende Benutzung der Marke nach Art, Dauer und Umfang für die Waren bzw. Dienstleistungen des Verzeichnisses darlegt. Auf eine zulässige Nichtbenutzungseinrede hin muss der Widersprechende die Benutzung glaubhaft machen. Diese Glaubhaftmachung stellt eine präsente Beweisart dar.
Die Inhaberin der Vier-Steine-Marke hätte nach Übermittlung der Einrede von sich aus umgehend alle erforderlichen Unterlagen vorlegen müssen. Da die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung ihre Obliegenheit ist, muss sie sich alle Unvollständigkeiten der Glaubhaftmachungsmittel zurechnen lassen – erst recht, wenn gar keine Stellungnahme erfolgt.
Ein weiterer interessanter Punkt ist die Rolle des DPMA: Im Widerspruchsverfahren ist die Neutralität des Amts wichtiger als seine Aufklärungspflicht. Deshalb muss das DPMA den Widersprechenden nicht darauf hinweisen, dass er Nachweise vorlegen soll – zumal dieser anwaltlich vertreten war.
Die Aufklärungspflicht gegenüber einem Beteiligten des Widerspruchsverfahrens endet dort, wo Hinweise des DPMA die prozessuale Position einer Partei stärken und damit zugleich die Stellung der anderen Partei schwächen würden. Auch im vorliegenden Fall war strikt auf das Gebot der Unparteilichkeit zu achten.
Rechtsanwalt Horak dazu: „Für die Darlegung einer ernsthaften Benutzung einer Marke ist es erforderlich, dass die mit der Marke erzielten Umsätze genannt werden. Der Markenschutz dient der Verwendung eines Zeichens als Unterscheidungsmittel für bestimmte Waren/Dienstleistungen im Wettbewerb. Dementsprechend müssen bei einer zweckgemäßen Verwendung der Marke auch Umsätze erzielt werden, oder es müssen Gründe genannt werden, warum keine Umsätze erzielt werden konnten. Dem ist die Widersprechende nicht nachgekommen. Der Widerspruch war schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an.“
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.