Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (verbundene Rechtssachen C-580/23 Mio und C-795/23 konektra) hat der EuGH geklärt, wann Gebrauchsgegenstände – etwa Möbel, Leuchten oder Regalsysteme – urheberrechtlich geschützt sind. Die Vorlage des BGH betraf unter anderem das modulare USM-Haller-Regal.
Die Kernaussagen
- Für Werke der angewandten Kunst gilt derselbe Werkbegriff wie für andere Werke; strengere Anforderungen sind unzulässig.
- Entscheidend ist, ob der Gegenstand freie und kreative Entscheidungen erkennen lässt, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln; technisch oder funktional bedingte Gestaltungen genügen nicht.
- Eine Verletzung setzt voraus, dass gerade die schöpferischen Elemente in erkennbarer Weise übernommen werden.
Für Hersteller bedeutet das: Neben eingetragenen Designs kann das Urheberrecht einen langfristigen Schutz bieten – der jedoch im Streitfall sorgfältig darzulegen ist. Die Entstehungsgeschichte eines Entwurfs sollte daher dokumentiert werden.
Mehr zum Thema: Urheberrecht · Designrecht