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Arzneimittel zum Verwechseln?

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Verwechslungsgefahr zweier Arzneimittelmarken verneint. Anlass war, dass der Inhaber der Marke „Diursan“ die Löschung der Marke „BioReSan“ wegen Verwechslungsgefahr beantragte. „Diursan“ ist der Markenname eines Medikaments, „BioReSan“ der eines Händlers für medizinische Produkte, der dem Gegner vorwarf, seine Marke nicht zu benutzen.

Der Inhaber der Marke „Diursan“ legte die Umsatzzahlen der letzten Jahre vor, um die Benutzung der Marke zu belegen. Weiter argumentierte er, sein Produkt sei seit 1985 ein verschreibungspflichtiges Medikament und habe somit die älteren Rechte. Außerdem wies er auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft seiner Marke hin; Inhaber einer Marke mit starker Kennzeichnungskraft können einen größeren Abstand etwaiger Konkurrenten verlangen.

Kritisch war in diesem Fall, dass sich die Marken im Bereich der Waren begegnen, denn beide sind für pharmazeutische Erzeugnisse eingetragen. Um eine Kollision auszuschließen, müssen die Marken verschieden genug sein.

Rechtsanwalt Michael Horak vertrat die Inhaberin der Marke „BioReSan“ und prüfte die Markenähnlichkeit: „In der ersten Silbe der beiden Markennamen finden wir ‚bio‘ und ‚diur‘. ‚Bio‘ steht für biologisch, ‚diur‘ für Diuretikum, den Fachausdruck für die umgangssprachliche Wassertablette. Die Bedeutung ist also unterschiedlich. Die Endung ‚-san‘ wird häufig für Arzneimittelmarken verwendet; sie ist ein beschreibender Hinweis auf ‚gesund‘ oder ‚Heilung‘ (lateinisch ‚sanatio‘ bzw. ‚sanus‘). Beschreibende Angaben sind nach dem Markenrecht nicht monopolisierbar.“

Das Markenamt entschied: Die Marken sind sich nicht ähnlich genug. Die Gemeinsamkeiten reichen weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich für eine Verwechslungsgefahr aus; besondere Umstände fehlen. Die Marke „BioReSan“ bleibt bestehen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht und zum Arzneimittelrecht.

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