Am 17. März 2009 hat die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (heute: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, EUIPO) den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke (heute: Unionsmarke) „The Bag Company“ zurückgewiesen.
Es geht um Taschen, Tüten, Beutel und Säcke, meist mit Werbedruck, aus Papier, Stoff oder Kunststoff. Zwei Taschenfirmen, die den Anglizismus „Bag“ in ihrem Firmennamen führten, gerieten in einen markenrechtlichen Streit: Die Firma „Bag Company“ ließ sich im November 2005 eine Bildmarke in Form einer schlichten Tragetasche mit der Beschriftung „Bag Company“ als Gemeinschaftsmarke schützen. Der Inhaber der Firma „BAGSTAGE, Die Tragetaschen Company“ beantragte im August 2008 die Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Nichtigkeitsgründe und begründete dies damit, dass der Name „Bag Company“ für eine Taschenfirma nicht monopolisierbar sei. Er versuchte, dies mit Entscheidungen zu belegen, in denen Anmeldungen mit den Wörtern „Bag“ oder „Company“ zurückgewiesen worden waren. Darüber hinaus behauptete er, die grafische Gestaltung der Marke sei nicht unterscheidungskräftig, da sie nur aus einer fantasielosen Abbildung einer Tragetasche bestehe; die Marke sei daher entgegen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen worden.
Michael Horak, der Rechtsanwalt der Markeninhaberin, trat dem Antrag entgegen: „Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Wortteil ‚The Bag Company‘ oder dem Bildteil in Form einer schematischen Darstellung einer Tasche für sich genommen eine ausreichende Unterscheidungskraft zukommt. Die angegriffene Marke ist eine Wort-/Bildmarke und erreicht gerade durch die Kombination des Wortzeichens mit der grafischen Darstellung eine für die Eintragung ausreichende Unterscheidungskraft.“ Weiter führte er aus: „Die zurückgewiesenen Marken, die zur Begründung vorgelegt wurden, sind reine Wortmarken.“
Das Harmonisierungsamt folgte dieser Argumentation und wies den Antrag als unbegründet zurück. Damit ist bestätigt: Die Marke ist weder beschreibend, noch fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.