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Bäcker als Biathlet

Unser heutiger Markenrechtsfall führt uns in die Fachkreise der Lebensmittelindustrie und des Backgewerbes. Es geht um einen Athleten und einen Biathleten. Bei Sportlern ist der Unterschied klar: Der eine übt eine Sportart aus, der andere zwei, was sprachlich mit der Vorsilbe „Bi“ gekennzeichnet wird. In der Lebensmittelindustrie und im Backgewerbe vollführt der „Biathlet“ seine Leistungen allerdings als maschinelles Beschickungsgerät für Backöfen und Gärräume, der „Athlet“ als Maschine zur Herstellung von Teigwaren. So wollten es die Inhaber, die ihren Maschinen diese Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gaben. Der Inhaber der älteren Marke „Athlet“ erhob jedoch Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Biathlet“. Das DPMA musste diesen Widerspruch prüfen, da Markeninhaber ein Recht auf die Einhaltung eines gewissen Abstands haben. Die Marken und die Waren und Dienstleistungen müssen zum Verwechseln ähnlich sein, damit ein Widerspruch erfolgreich ist.

Zunächst traut das DPMA den betroffenen Fachkreisen berufsbedingt eine angemessene Sorgfalt bei der Unterscheidung dieser Produkte zu; das mindert die Verwechslungsgefahr. Die Analyse des DPMA ergibt: Die Markenbegriffe „Biathlet“ und „Athlet“ unterscheiden sich auffällig durch ihre Wortlänge, die andere Silbenzahl, die andere Vokalfolge sowie den anderen Sprech- und Betonungsrhythmus. Der Wortbeginn „Bi“ wird außerdem stärker beachtet, weil die Betonung darauf liegt.

„Ferner handelt es sich um Einwortmarken, von denen in der Regel keine Teile abgetrennt werden. Die genannten Unterschiede reichen aus, um den Marken ein eigenständiges Klangbild zu verleihen. Sie fallen so auf, dass Verwechslungen in klanglicher Hinsicht ausgeschlossen werden können. Der Sinngehalt des Bestandteils ‚Bi‘ der angegriffenen Marke für ‚doppelt‘, der der Widerspruchsmarke fehlt, dient zusätzlich dazu, die Marken besser auseinanderhalten zu können und Hör- und Merkfehler zu vermeiden. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit ist aufgrund der deutlich unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des Bestandteils ‚Bi‘ ebenfalls ausgeschlossen. Die Wahrnehmung des Schriftbildes ist zudem noch sorgfältiger möglich als bei der mündlichen Wiedergabe, sodass hier die Unterschiede bemerkt werden.“ So die Begründung des DPMA. Michael Horak, Rechtsanwalt des Inhabers der Marke „Biathlet“, ergänzt: „Andere Verwechslungsgefahren bestehen nicht, denn niemand wird davon ausgehen, dass es sich beim ‚Biathlet‘ um ein weiteres Produkt des ‚Athlet‘-Herstellers handelt. Eine Serienmarke kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es an einem wesensgleichen Stammbestandteil fehlt. Der angesprochene Fachverkehr wird die jüngere Marke auch nicht für einen unbeabsichtigten Schreibfehler halten, sondern sie als bewusstes Stilmittel ansehen.“

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 entschied das DPMA, dass zwischen den Marken „Athlet“ und „Biathlet“ keine Verwechslungsgefahr besteht, und wies den Widerspruch zurück.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.

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