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Scharf! – Wurst vorm Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 22. Juli 2010 beschlossen, dass die besonders scharfe Wurst einer Firma für Fleischwaren weiterhin „Feuerbratwurst“ heißen darf.

In diesem Fall standen sich die Inhaber der Marken „Feuerbratwurst“ und „Feuerwurst“ gegenüber. Schon im Oktober 2008 hatte der Inhaber der Marke „Feuerwurst“ Widerspruch gegen die Eintragung von „Feuerbratwurst“ erhoben. Daraufhin sollte die Marke zunächst teilweise gelöscht werden, weil die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr sah. Auf den ersten Blick mag das stimmen – bei genauerem Hinsehen wurde jedoch klar, dass dies nicht zutrifft. Im weiteren Verfahren ergab sich, dass der Widerspruch und die geforderte Löschung nicht länger haltbar waren.

Rechtsanwalt Michael Horak erklärt, warum: „Die Kennzeichnungskraft der Marke ‚Feuerwurst‘ ist massiv geschwächt, denn ‚Feuerwurst‘ ist ein geläufiger Name für besonders scharfe Wurst. Eine Internetrecherche ergibt schnell, dass die Bezeichnung von verschiedenen Anbietern in unterschiedlichen Zusammenhängen als Angabe für eine besonders scharfe Wurst verwendet wird. Das liegt auch nahe, denn der Bestandteil ‚Feuer‘ und das abgeleitete Adjektiv ‚feurig‘ werden bei Lebensmitteln häufig zur Bezeichnung besonderer Schärfe verwendet. So ist der Ausdruck ‚scharf wie Feuer‘ bekannt, ebenso die Angabe ‚feurig‘ für Kartoffelsnacks. Im Bereich von Fleisch- und Wurstwaren existieren neben ‚Feuerwurst‘ auch die Begriffe ‚Feuersteak‘ und ‚Feuersalami‘.“ Dass die Silbe „Feuer“ landläufig für scharfe Produkte benutzt wird, führt also zu einer Kennzeichnungsschwäche, da allgemein verwendete Bezeichnungen nicht monopolisierbar sind. Die „Feuerwurst“ ist von der „Feuerbratwurst“ durch den Einschub „brat“ gut unterscheidbar. „Feuerbratwurst“ hat auch keinen identischen Sinngehalt wie „Feuerwurst“, sondern stellt eine Untermenge dar, wobei der Begriffsgehalt beider Marken für die streitgegenständlichen Waren beschreibend ist. Die Unterschiede reichen damit aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.

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