Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz. Es findet auf Vergabeverfahren Anwendung, die ab diesem Tag – in der Regel mit der Auftragsbekanntmachung – eingeleitet werden. Ziel ist es, öffentliche Investitionen schneller und mit weniger Bürokratie umzusetzen.
Die wichtigsten Änderungen
- Die Wertgrenze für Direktaufträge steigt auf 50.000 Euro; Abfragen beim Wettbewerbsregister und Meldungen zur Vergabestatistik sind erst ab diesem Wert verpflichtend.
- Der Losgrundsatz wird gelockert: Bei (Verkehrs-)Infrastrukturprojekten ist aus zeitlichen Gründen eine Gesamtvergabe möglich, wenn der Auftragswert das Doppelte des EU-Schwellenwerts übersteigt.
- Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung der Vergabekammer hat keine aufschiebende Wirkung mehr – der Auftraggeber kann den Zuschlag dann grundsätzlich erteilen.
Gerade der Wegfall der aufschiebenden Wirkung verändert die Strategie im Nachprüfungsverfahren grundlegend: Bieter müssen ihre Rechte bereits vor der Vergabekammer mit vollem Nachdruck verfolgen. Das OLG Düsseldorf hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer gleichlautenden Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
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