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Neuer Markenkrimi mit metax

Anfang 2005 berichteten wir von der Steuerberatungsgesellschaft metax, der ein Mitbewerber im markenrechtlichen Sinne „zu dicht auf die Pelle gerückt“ war. metax hatte vor dem Bundespatentgericht Recht bekommen. Jetzt war es umgekehrt: Eine Unternehmensberatungsgesellschaft behauptete, die Marke metax sei ihrer Markenbezeichnung zu ähnlich. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 26. April 2006 eindeutig entschieden: Es besteht keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne. metax konnte sich damit erneut mit ihrem Anwalt Michael Horak gegen die Konkurrenz behaupten. Die Unternehmensberatungsgesellschaft besitzt die älteren Markenrechte und verfügt über eine Reihe eingetragener Parallelmarken, die in der Entscheidung ebenfalls zu berücksichtigen waren.

Folgende Argumente waren für den Beschluss ausschlaggebend:

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Markenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt.

Die eingetragenen Verzeichnisse überschnitten sich zwar teilweise, für die betreffenden Dienstleistungen wurde die ältere Marke jedoch nicht benutzt. Die vorgelegten Umsatzzahlen reichten als Nachweis nicht aus, da sie den einzelnen Dienstleistungen nicht zugeordnet werden konnten.

Entscheidend war aber, dass metax nach Auffassung des Amtes ausreichend Abstand zur gegnerischen Marke hält; die Marken seien sich in ihrer Gesamtheit nicht ähnlich. Zwar kann eine Marke aus mehreren Elementen bestehen, von denen eines besonders kollisionsbegründend wirkt. Das gilt aber nicht, wenn dieses Element nicht stärker hervortritt als der Rest der Marke. Im metax-Fall ging es um die Buchstaben „me“. „tax“ ist für Steuerberatungsgesellschaften zwar naheliegend, tritt aber nicht in den Hintergrund, sodass metax nicht von „me“ geprägt wird. „me“ ist hier vielmehr eine Vorsilbe, während diese Buchstaben bei der Gegenseite als Abkürzung fungieren.

Ein weiterer möglicher Grund für eine Verwechslungsgefahr wäre eine Serienmarke gewesen, bei der ein Stammbestandteil der älteren Marke in einer Reihe von Markennamen wiederkehrt – auch das war nicht der Fall.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.

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