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Greenwashing: Neue UWG-Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 sind die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anzuwenden, mit denen Deutschland die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers“, Richtlinie (EU) 2024/825) umsetzt. Der Bundestag hatte die Änderungen im Dezember 2025 beschlossen.

Das ändert sich für die Werbung

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen ist.
  • Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von Kompensationsmaßnahmen neutrale oder positive Klimawirkung, sind unzulässig.
  • Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem unabhängig überwachten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sind.
  • Werbung mit künftigen Umweltzielen setzt einen konkreten, überprüfbaren Umsetzungsplan voraus; hinzu kommen Informationspflichten etwa zu Reparierbarkeit und Software-Updates.

Die neuen Tatbestände stehen teilweise auf der „schwarzen Liste“ und sind damit stets unlauter. Wir prüfen Verpackungen, Websites und Kampagnen vor dem Stichtag – und vertreten Sie bei Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden.

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht · Umwelt/Klima/Energie · Lebensmittelrecht

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