Seit dem 1. Mai 2025 gilt die reformierte Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (Verordnung (EU) 2024/2822). Das bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmuster heißt nun Unionsgeschmacksmuster; bestehende Rechte bleiben unverändert wirksam.
Die wichtigsten Neuerungen
- Der Designbegriff erfasst ausdrücklich auch digitale und nicht physische Gestaltungen, etwa grafische Benutzeroberflächen, Animationen und virtuelle Produkte.
- Die Verletzungstatbestände werden auf den 3D-Druck erweitert: Schon das Erstellen und Weitergeben von Dateien zur Herstellung eines geschützten Designs kann eine Verletzung sein.
- Eine Reparaturklausel stellt Ersatzteile für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (z. B. Kfz-Karosserieteile) frei.
- Inhaber eingetragener Designs können ihr Recht mit dem neuen Symbol Ⓓ kennzeichnen; zudem wurde das Gebührensystem neu geordnet.
Weitere Teile der Reform – unter anderem Bestimmungen, die noch Durchführungsrechtsakte erfordern – gelten erst ab dem 1. Juli 2026. Die begleitende Richtlinie (EU) 2024/2823 ist bis Dezember 2027 in deutsches Recht umzusetzen. Unternehmen mit digitalen Produkten sollten ihr Designportfolio jetzt überprüfen und gezielt ergänzen.
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