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Strengere Auflagen für gesundheitsbezogene Werbeversprechen

Am 1. Juli 2007 fiel der Startschuss für die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006): Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unterliegen jetzt strengeren Auflagen. Die EU-Kommission, das Parlament und der Rat hatten sich 2006 auf die neuen Bestimmungen geeinigt.

Produkte mit hohem Anteil an ungünstigen Nährstoffen wie Zucker oder Fett sollen nicht mehr mit Gesundheitsaspekten beworben werden. Nährwertprofile sollen bei der Beurteilung helfen – mit der Gefahr, dass Lebensmittel, die bestimmten Profilen nicht entsprechen, möglicherweise nicht mehr mit sachlich zutreffenden Angaben versehen werden dürfen. Ziel ist mehr Rechtssicherheit durch einheitliche Regelungen und ein besserer Verbraucherschutz. Hintergrund ist zunehmendes Übergewicht in der Bevölkerung durch Fehlernährung. Verbraucher sollen zutreffende Informationen erhalten, um Lebensmittel eigenverantwortlich auswählen zu können.

Bisher war nicht abschließend geregelt, welche Angaben erlaubt sind; entschieden wurde im Einzelfall anhand der Gesamtumstände – was nicht verboten war, war erlaubt. Angaben waren grundsätzlich zulässig, solange sie den Verbraucher nicht irreführten, sich nicht auf Krankheiten bezogen und wissenschaftlich ausreichend abgesichert waren. Nun gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Nicht wissenschaftlich gesicherte Wirkungen dürfen nicht mehr beworben werden.

Erlaubte Angaben werden in Listen aufgeführt und in Zulassungsverfahren festgelegt. Angaben, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind unzulässig.

Unternehmen müssen zusätzliche Kosten und Wartezeiten für das Zulassungsverfahren einplanen. Die Lebensmittelwirtschaft befürchtet, dass die Verordnung die Kommunikationsfreiheit der Unternehmen einschränkt und den Verbraucher bevormundet. Verbraucherschützer sehen die Verordnung dagegen als Durchbruch im Kampf gegen Fehlernährung: Es gehe nicht um Werbeverbote, sondern um wahrheitsgemäße Aussagen darüber, was Lebensmittel tatsächlich bewirken.

Die Verordnung sah gestaffelte Übergangsfristen vor. Wir beraten Sie zur heutigen Rechtslage im Lebensmittelrecht und Wettbewerbsrecht.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

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