Je bekannter und älter eine Marke ist, desto größer wird ihr Territorium in der Markenlandschaft. Inhaber kleiner, neuer Marken müssen vorsichtig vorgehen und dürfen nicht zu sehr in deren Nähe rücken. Das Markenamt prüft bei der Anmeldung nicht die Ähnlichkeit zu älteren Marken, sodass eine zu ähnliche Marke schnell eingetragen ist – mit Folgen, die den Anmelder materiell und ideell ruinieren können, denn große Marken lassen ihr Territorium regelmäßig professionell überwachen. Wie wichtig deshalb ein Markenanwalt ist, zeigt der folgende Fall aus dem Juli 2008:
Ein junger Musiker aus London ließ „Kale Wood“ als Wortmarke eintragen. Prompt erhob ein bekannter Hersteller von Unterhaltungselektronik Widerspruch, der seit 1963 unter der Bezeichnung „KENWOOD“ auftritt.
Auf den ersten Blick lag der Verdacht einer Kollision nahe: Die Waren beider Marken treffen sich nämlich in Klasse 9 (Klassen sind die Gruppen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, denen Marken bei der Anmeldung zugeordnet werden müssen). Die beanspruchten Waren der Marke „Kale Wood“ sind im Verzeichnis der Marke „KENWOOD“ enthalten. Nur wenn klanglich, schriftbildlich und begrifflich genug Abstand besteht, kann der Inhaber von „Kale Wood“ seine Marke behalten.
Durch die Schreibweise und die Großschreibung sind die Marken schriftbildlich ausreichend voneinander entfernt. Die klangliche Untersuchung brachte die entscheidenden Argumente: In der Silbenzahl stimmen die Marken zwar überein, ebenso im Anfangsbuchstaben „K“ und in der Lautfolge „wood“ am Ende.
Der Unterschied liegt jedoch im Wortanfang, der sich durch den abweichenden Lautbestand „ale/en“ markant unterscheidet. Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenbestandteile; da hier zudem die Betonung liegt, ist das besonders bedeutsam. Außerdem unterscheiden sich die Marken in der Anzahl der Wörter, was zu verschiedenen Klangbildern führt.
Das Ergebnis: Die Marken ähneln sich weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich, eine Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen. Der Inhaber von „Kale Wood“ kann seine Marke behalten.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. – mehr zum Markenrecht.