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Sozialgericht Hannover: Webdesigner können in die Künstlersozialkasse

Am 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Hannover entschieden: Webdesigner können einen Anspruch auf Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse (KSK) haben. Die KSK versichert nur Künstler und Publizisten. Wer zu diesem Personenkreis gehört, wurde mit dem Beruf des Webdesigners nun neu bestimmt. Unproblematisch war die Aufnahme bisher für Personen mit klassischer künstlerischer Ausbildung – unabhängig davon, ob sie künstlerisch arbeiten. Personen ohne klassische künstlerische Ausbildung, die jedoch künstlerisch tätig sind, verwehrte die KSK dagegen bislang den Versicherungsschutz. Eine Webdesignerin, die ursprünglich Architektur studiert und sich durch eine Weiterbildung für den Beruf der Webdesignerin qualifiziert hatte, klagte erfolgreich gegen die Ablehnung. Die Künstlersozialkasse muss sie rückwirkend aufnehmen. Ganz geebnet ist der Weg für alle Webdesigner noch nicht – die KSK hat Revision angekündigt.

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