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Cyber Resilience Act: Meldepflichten für Hersteller gelten seit 11. September 2026

Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847). Sie betreffen Hersteller von Hard- und Software mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden – und zwar auch für Produkte, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

Was zu melden ist

  • Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit des Produkts beeinträchtigen,
  • gestuft: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, Meldung innerhalb von 72 Stunden, Abschlussbericht danach,
  • über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das zuständige CSIRT – in Deutschland das BSI.

Die übrigen Pflichten des CRA – insbesondere die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung – gelten ab dem 11. Dezember 2027. Hersteller, Importeure und Händler sollten Meldeprozesse, Verantwortlichkeiten und Zulieferverträge jetzt festlegen und mit bestehenden NIS-2-Pflichten abstimmen.

Mehr zum Thema: IT-Recht · Compliance · Vertragsrecht

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