Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) der Klage der GEMA gegen OpenAI weitgehend stattgegeben. Gegenstand waren die Texte bekannter deutscher Lieder, die ChatGPT auf einfache Anfragen hin nahezu wörtlich wiedergeben konnte.
Die Kernaussagen
- Sind geschützte Werke im Modell so „memoriert“, dass sie reproduziert werden können, liegt bereits darin eine Vervielfältigung.
- Die Ausgabe der Texte an Nutzer verletzt das Vervielfältigungs- und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; verantwortlich ist der Betreiber des Modells.
- Die Schranke für Text- und Data-Mining rechtfertigt diese Nutzungen nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es hat dennoch Signalwirkung für Rechteinhaber in Musik, Verlagswesen und Fotografie sowie für Unternehmen, die KI-Modelle trainieren, anbieten oder in eigene Produkte integrieren. Lizenzierung, Nutzungsvorbehalte und Ausgabefilter gewinnen damit deutlich an Bedeutung.
Mehr zum Thema: Urheberrecht · Musikrecht · KI-Recht