Hannover · Berlin · Bielefeld · Bremen · Düsseldorf · Frankfurt · Hamburg · Leipzig · München · Stuttgart

KI-Verordnung: Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten

Seit dem 2. August 2025 gelten die Regeln der KI-Verordnung (AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, GPAI) – also etwa große Sprach- und Bildmodelle. Zeitgleich wurden die Governance-Strukturen und die Sanktionsvorschriften wirksam.

Die Kernpflichten der Anbieter

  • Technische Dokumentation und Informationen für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in eigene KI-Systeme integrieren,
  • eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts, insbesondere zur Beachtung von Nutzungsvorbehalten beim Text- und Data-Mining,
  • eine öffentlich zugängliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte nach dem Muster der Kommission,
  • zusätzliche Risikobewertungs- und Sicherheitspflichten für Modelle mit systemischem Risiko.

Der am 10. Juli 2025 veröffentlichte Verhaltenskodex (Code of Practice) bietet Anbietern einen Weg, die Einhaltung nachzuweisen. Für Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 2. August 2027. Unternehmen, die KI-Modelle lediglich nutzen, sollten ihre Verträge mit Anbietern auf Dokumentation, Haftung und Rechteeinräumung prüfen.

Mehr zum Thema: KI-Recht · Vertragsmuster Nutzungsvertrag generative KI

← Alle Meldungen

Sie möchten Ihr Anliegen besprechen?

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall – in der Regel melden wir uns innerhalb von 24 Stunden. Beratung persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder per Videokonferenz.