Am 1. Juli 2008 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main: Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN haften nicht ohne Weiteres für den unbefugten Zugang Dritter.
Ein Tonträger wurde ohne Einwilligung des Rechteinhabers in einer Tauschbörse im Internet angeboten. Der Rechteinhaber verklagte den Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus der Tonträger angeboten worden war, auf Schadensersatz und Unterlassung. Der Beklagte hatte ein Alibi: Er war zur fraglichen Zeit im Urlaub. Der Kläger bestand dennoch auf seinen Ansprüchen, denn offensichtlich habe sich ein Dritter per WLAN Zugang zum Anschluss verschafft. Der Beklagte habe die mit dem Internetanschluss eröffnete Gefahrenquelle so zu sichern, dass Dritte sie nicht missbrauchen können. Der Missbrauch von WLAN-Verbindungen sei allgemein bekannt und mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern:
- Passwortschutz des Routers
- Verschlüsselung (damals WPA2)
- Router nicht an Fenster oder Außenwand aufstellen
Das Landgericht gab dem Kläger recht.
Der Anschlussinhaber legte Berufung ein – mit Erfolg: Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Begründung: Der Anschlussinhaber hat zwar eine gewisse Überwachungspflicht, z. B. gegenüber Familienangehörigen; eine Haftung für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, ginge jedoch zu weit. Private WLAN-Betreiber haften danach nicht für abstrakte Gefahren eines Missbrauchs von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bestehen. Diese lagen nicht vor. Das Gericht hielt die vom Kläger geforderten Sicherungsmaßnahmen für unverhältnismäßig.
Nachtrag: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Jahr 2010 aufgehoben („Sommer unseres Lebens“) und entschieden, dass private WLAN-Anschlüsse mit den zum Zeitpunkt der Installation marktüblichen Sicherungen zu schützen sind. Seit 2017 ist die Störerhaftung für WLAN-Betreiber gesetzlich weitgehend eingeschränkt. Wir beraten Sie gern zur aktuellen Rechtslage im Internetrecht.
Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.