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Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein dynamisches Rechtsgebiet, das durch technologische Entwicklungen wie Social Media, künstliche Intelligenz und digitale Plattformen stetig komplexer wird. Fachkundige Rechtsberatung ist entscheidend, um sowohl die Rechte der Abgebildeten als auch die Interessen von Fotografen, Plattformen und Unternehmen zu wahren.

Recht am eigenen Bild: Ein summarischer Überblick

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wird durch das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie durch verfassungs- und datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt. Es gibt einer Person die Kontrolle darüber, ob und wie ihr Bildnis veröffentlicht oder verbreitet wird, und schützt sie vor unbefugten Eingriffen in ihre Privatsphäre.


1. Gesetzliche Grundlagen

1.1. Nationale Grundlagen

  • § 22 KUG:
    • Grundsatz: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  • § 23 KUG:
    • Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist (z. B. bei Personen der Zeitgeschichte).
  • § 33 KUG:
    • Strafbarkeit bei unbefugter Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses.

1.2. Verfassungsrecht

  • Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht):
    • Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und Wahrung der Selbstbestimmung.

1.3. Europäische und internationale Grundlagen

  • Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens):
    • Schutz vor Eingriffen durch Dritte oder den Staat.
  • Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung):
    • Möglichkeit, unrechtmäßig veröffentlichte Bilder entfernen zu lassen („Recht auf Vergessenwerden“).

2. Schutzumfang des Rechts am eigenen Bild

2.1. Geltungsbereich

  • Schutz für Fotos, Videos und digitale Bilder, auf denen die Person eindeutig erkennbar ist.
  • Keine Anwendung:
    • Bei reinen Silhouetten oder Bildern, die keine Identifikation ermöglichen.

2.2. Einwilligung

  • Form der Einwilligung:
    • Muss vor der Veröffentlichung erteilt werden, in der Regel ausdrücklich, aber auch konkludent möglich.
  • Widerruf der Einwilligung:
    • Nach dem KUG ist die Einwilligung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund widerruflich; soweit die DSGVO anwendbar ist, kann eine datenschutzrechtliche Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

2.3. Sonderfälle

  • Minderjährige:
    • Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 1629 BGB), bei einsichtsfähigen Minderjährigen zusätzlich deren eigene Einwilligung.
  • Verstorbene:
    • Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod bedarf es der Einwilligung der Angehörigen (§ 22 Satz 3 KUG).

3. Ausnahmen nach § 23 KUG

3.1. Personen der Zeitgeschichte

  • Definition: Personen, deren öffentliche Darstellung ein berechtigtes Informationsinteresse hat (z. B. Politiker, Schauspieler).
  • Einschränkung: Die Veröffentlichung darf nicht die berechtigten Interessen der Person verletzen (z. B. bei bloßstellenden Aufnahmen).

3.2. Bilder von Versammlungen und Ereignissen

  • Bilder, die Personen als Teil eines größeren Zusammenhangs zeigen (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen).
  • Keine Verletzung, wenn die Einzelperson nicht hervorgehoben wird.

3.3. Beiwerk

  • Personen, die lediglich als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten erscheinen, genießen keinen Schutz.

4. Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

4.1. Typische Verletzungen

  • Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung (z. B. in sozialen Medien).
  • Verbreitung von kompromittierenden oder intimen Aufnahmen.
  • Erstellung und Nutzung von Deepfakes ohne Zustimmung.

4.2. Rechtsfolgen

  • Unterlassung (§ 1004 BGB analog):
    • Anspruch auf zukünftige Unterlassung der Veröffentlichung.
  • Schadensersatz (§ 823 BGB):
    • Ersatz immaterieller und materieller Schäden.
    • Bei schwerwiegenden Eingriffen: Geldentschädigung.
  • Löschung:
    • Entfernung von Bildern auf Plattformen oder Websites.
  • Strafrechtliche Folgen (§ 33 KUG):
    • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

5. Besondere Herausforderungen in digitalen Medien

5.1. Social Media

  • Einwilligungspflicht: Personen auf geposteten Bildern müssen ihre Zustimmung gegeben haben.
  • Kennzeichnungspflichten: Falls Bilder für Werbezwecke genutzt werden, ist eine Kennzeichnung erforderlich.

5.2. Plattformhaftung

  • Plattformen wie Facebook oder Instagram haften für rechtswidrig hochgeladene Bilder, wenn sie nach Kenntnis nicht unverzüglich reagieren (Art. 6 DSA, früher §§ 7–10 TMG).

5.3. Künstliche Intelligenz

  • Deepfakes: Erstellung von KI-generierten Bildern oder Videos, die Personen ohne deren Einwilligung zeigen.
  • Rechtslage: Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, oft in Kombination mit Verleumdung oder Rufschädigung.

6. Typische Verfahren

6.1. Abmahnung

  • Aufforderung zur Unterlassung der rechtswidrigen Veröffentlichung.
  • Forderung nach Schadensersatz und Kostenerstattung.

6.2. Einstweilige Verfügung

  • Schnellmaßnahme zur Unterbindung weiterer Veröffentlichungen.
  • Voraussetzung: Dringlichkeit und Glaubhaftmachung der Verletzung.

6.3. Klage

  • Unterlassungsklage: Verbot zukünftiger Veröffentlichungen.
  • Schadensersatzklage: Ersatz von Vermögensschäden und Schmerzensgeld.
  • Löschungsanspruch: Entfernung von rechtswidrigen Bildern aus dem Internet.

7. Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

7.1. Deutsche Rechtsprechung

  • BGH/BVerfG, Caroline von Hannover (2007/2008):
    • Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Prominenten.
  • Beweislast:
    • Wer ein Bildnis veröffentlicht – auch Influencer in sozialen Medien –, muss im Streitfall die Einwilligung des Abgebildeten beweisen.

7.2. Europäische Rechtsprechung

  • EuGH, Google Spain (2014):
    • Einführung des „Rechts auf Vergessenwerden“, das auch auf Bilder anwendbar ist.

8. Typische Verträge

  1. Model Release-Verträge:
    • Einwilligung zur Nutzung von Bildern für kommerzielle Zwecke.
  2. Lizenzverträge:
    • Regelung der Nutzung von Bildmaterial für Werbung oder Publikationen.
  3. Verträge mit Fotografen:
    • Klärung der Rechteübertragung zwischen Fotograf und Auftraggeber.

9. Tätigkeiten unserer Anwaltskanzlei im Bereich Recht am eigenen Bild

9.1. Beratung

  • Prüfung und Durchsetzung von Einwilligungsanforderungen.
  • Beratung zu rechtssicherer Veröffentlichung von Bildmaterial.
  • Unterstützung bei Vertragsgestaltung (z. B. Model Release).

9.2. Vertretung

  • Abwehr von unberechtigten Unterlassungsansprüchen.
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
  • Vertretung in Gerichtsverfahren, z. B. bei Klagen auf Unterlassung oder Löschung.

9.3. Prävention

  • Erstellung von Richtlinien für die Nutzung von Bildmaterial in Unternehmen.
  • Überprüfung von Social-Media-Kampagnen und Veröffentlichungen.

Ihre Ansprechpartner zum Recht am eigenen Bild

Julia Ziegeler

Julia Ziegeler
Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Anna Umberg, LL.M., M.A.

Anna Umberg, LL.M., M.A.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Alle Anwältinnen und Anwälte finden Sie in der Übersicht, weitere Schwerpunkte unter Rechtsgebiete.

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