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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt: Online-Shops müssen barrierefrei sein

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), mit dem Deutschland den European Accessibility Act umsetzt. Erfasst sind bestimmte Produkte sowie Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern – insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr, also Online-Shops, Buchungsportale und Apps, über die Verträge geschlossen werden.

Was ist zu tun?

  • Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein; Maßstab sind in der Praxis die harmonisierten Normen (EN 301 549 / WCAG).
  • Anbieter müssen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen, etwa in den AGB oder auf der Website.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz), sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen.

Verstöße können von den Marktüberwachungsbehörden geahndet werden; zudem sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar. Wir prüfen Ihren Online-Auftritt, Ihre AGB und Ihre Pflichtinformationen auf BFSG-Konformität.

Mehr zum Thema: Internetrecht · IT-Recht · Wettbewerbsrecht

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