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Rechtsanwalt im Musikrecht hilft

„Hat man früher unter ‚Musikrecht‘ größtenteils die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen zwischen Künstlern, Verlagen, Produzenten und Vertriebsunternehmen verstanden, so zeigt sich auch dieses Rechtsgebiet unter dem Einfluss des Internets vermehrt von einer neuen Seite: Neben der Beratung von Musikern, Komponisten und Textern sowie Produzenten, Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen beraten wir derzeit immer mehr Privatpersonen, die mit dem Musikrecht nur in Berührung geraten sind, weil sie Filesharing betrieben haben und abgemahnt worden sind. (…)

Hinsichtlich der Vertragsgestaltung sind insbesondere Künstler- und Bandübernahmeverträge, Managementverträge sowie Musikverlagsverträge von Bedeutung. Vertragsgegenstand des Bandübernahmevertrages ist beispielsweise das nicht exklusive Recht, Tonaufnahmen mit den Darbietungen musikalischer Werke bestimmter Künstler auszuwerten. Die wichtigsten Formen der Auswertung sind die Herstellung, die Vervielfältigung und die Verbreitung. Schließlich sollten auch das räumliche Gebiet der Rechteübertragung, Aufführungsrechte des Künstlers und selbstverständlich die Umsatzbeteiligungen geregelt werden, wobei die vorgenannten Inhalte lediglich einen Ausschnitt der Regelungen im Bandübernahmevertrag darstellen.

Vertragsgegenstand des Künstlerexklusivvertrages ist die Herstellung von Tonaufnahmen mit einem Künstler und die Regelung der Verwertung dieser Tonaufnahmen, nämlich die exklusive Übertragung aller sich auf die Verwertung beziehenden Rechte und Ansprüche des Künstlers auf das verwertende Unternehmen und die Festlegung der Beteiligung des Künstlers an der Auswertung. Diese beiden Vertragstypen stellen neben dem Managementvertrag die am häufigsten zu prüfenden, anzupassenden und zu gestaltenden Verträge dar.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass gerade Künstler am Anfang ihrer Karriere, die naturgemäß in ihren finanziellen Möglichkeiten beschränkt sind, dazu neigen, sich die entsprechenden Verträge ‚selbst zu stricken‘. Unsauberkeiten in der Vertragsgestaltung führen dann häufig zu Folgeprozessen, die den Künstler finanziell weitaus stärker belasten, als dies eine professionelle Vertragsgestaltung getan hätte. Vor dem Hintergrund eines finanziellen Engpasses ist dies oft schwer zu vermitteln; man sollte jedoch unbedingt auf die Möglichkeit eines solchen ‚Bumerangs‘ hinweisen, um spätere Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen.

Die Möglichkeit einer solchen vorbeugenden Maßnahme besteht im zweiten großen Problemfeld, der Abmahnung wegen Filesharings, leider nicht. Trotz zahlreicher Berichte in den Medien sind nicht nur unerfahrene Internetnutzer Adressaten der sogenannten Abmahnwellen. Bei den herunter- bzw. hochgeladenen Musikdateien, auf die sich die Abmahnung bezieht, handelt es sich meist um bekannte Interpreten. Ein Anzweifeln der Urheberschaft ist wenig zielführend. Gegebenenfalls sind allerdings die Rechtekette und die Befugnis des Abmahnenden zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche zu prüfen. Der zweite Schritt ist dann die Prüfung der zumeist beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie in der Regel deren Modifikation im Interesse des Mandanten. Anschließend konzentriert sich unsere Tätigkeit zumeist auf Verhandlungen mit dem Vertreter des Abmahnenden. Hier gilt es, Schadensbegrenzung zu betreiben und hinsichtlich etwaiger Zahlungen ein Ergebnis zu erzielen, das für den Abmahnenden annehmbar und für den Abgemahnten erträglich und zumutbar ist.“

Auszug aus dem Beitrag vom 9. Juli 2009 von Rechtsanwältin Julia Ziegeler und Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“, Heft 29/2009. Mehr unter musiktauschrecht.de und zum Musikrecht.

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